§203 des Strafgesetzbuches enthält die Regelungen für die Verletzung von Privatgeheimnissen.
Strafbar macht sich demnach wer „unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart“ ($ 203 Abs. 1 StGB).